Unsere Allgemeine Geschäftsbedingung:

<< Neues TextAGB der GARNY Sicherheitstechnik GmbH
Allgemeines
§ 1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der
GARNY Sicherheitstechnik GmbH, Pagenstecherstraße 143, 49090 Osnabrück, Geschäftsführer
Marcel Plege (nachstehend: „GARNY Sicherheitstechnik GmbH“), unabhängig davon, unter welcher
Marke die GARNY Sicherheitstechnik GmbH gegenüber dem Kunden (der Einfachheit halber wird im
nachstehenden Text nur die männliche Form verwendet, weibliche und diverse Personen sind
mitgemeint) auftritt.
Abweichende Vorschriften der Kunden gelten nicht, es sei denn, die GARNY Sicherheitstechnik
GmbH hat dies schriftlich bestätigt.
Individuelle Abreden zwischen der GARNY Sicherheitstechnik GmbH und den Kunden haben stets
Vorrang.
§ 2 Die Geschäftsbeziehungen zwischen der GARNY Sicherheitstechnik GmbH und den Kunden
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur
insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in
dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN
Kaufrecht ist ausgeschlossen.
§ 3 Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 4 Gerichtsstand ist Osnabrück, soweit der Kunde Kaufmann ist oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 5 Erfüllungsort ist – soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich gefordert ist – Osnabrück.
§ 6 Sollten Vertragsbestimmungen in Verträgen, für welche die Geltung dieser Geschäftsbedingungen
vereinbart ist, rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des jeweiligen
Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, rechtsunwirksame Bestimmungen
durch andere, im wirtschaftlichen Ergebnis ihnen gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen.
§ 7 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen von Verträgen, für welche die
Geltung dieser Geschäftsbedingungen vereinbart ist, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
Vertragsinhalte und Vertragsschluss
§ 8 Die GARNY Sicherheitstechnik GmbH bietet den Kunden Dienstleistungen, sowie Waren zum
Kauf an.
§ 9 Für den Erbringung von Dienstleistungen gilt: Der Kunde hat die Möglichkeit, telefonisch oder per
E-Mail, Telefax oder Brief bei der GARNY Sicherheitstechnik GmbH wegen einer bestimmten
Dienstleistung anzufragen. Nach Erhalt einer solchen Anfrage unterbreitet die GARNY
Sicherheitstechnik GmbH dem Kunden ein entsprechendes Angebot per E-Mail, Brief oder Telefax.
Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde dieses Angebot schriftlich annimmt. Die
Bestätigung des Eingangs einer Anfrage stellt keine Vertragsannahme durch die GARNY
Sicherheitstechnik GmbH dar. Der Kaufvertrag kommt erst durch deren ausdrückliche Erklärung oder
Versand der Ware zustande.
§ 10 Für den Verkauf von Waren gilt: Der Kunde hat die Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail,
Telefax oder Brief bei der GARNY Sicherheitstechnik GmbH wegen eines bestimmten Artikels
anzufragen. Nach Erhalt einer solchen Anfrage unterbreitet die GARNY Sicherheitstechnik GmbH dem
Kunden ein entsprechendes Angebot per E-Mail, Brief oder Telefax. Ein Vertrag kommt erst dann
zustande, wenn der Kunde dieses Angebot schriftlich annimmt. Die Bestätigung des Eingangs einer
Bestellung stellt keine Vertragsannahme durch die GARNY Sicherheitstechnik GmbH dar. Der
Kaufvertrag kommt erst durch deren ausdrückliche Erklärung oder Versand der Ware zustande.
.§ 11 Der Vertragstext wird gespeichert.
Preise, Versandkosten, Fälligkeit
§ 12 Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich ferner zzgl. Versand- und
Verpackungskosten, die dem Kunden mit dem Angebot ebenfalls bekannt gegeben werden.
§ 13 Die Belieferung der Kunden durch die GARNY Sicherheitstechnik GmbH erfolgt nach Wunsch
des Kunden über gegen Vorkasse oder gegen Rechnung. Wählt der Kunde Vorkasse, so ist die
Zahlung spätestens zehn Kalendertage nach Vertragsschluss fällig.
§ 14 Der GARNY Sicherheitstechnik GmbH stellt dem Kunden stets eine Rechnung aus, die ihm bei
Lieferung der Ware oder zeitnah nach Erbringung der Dienstleistung ausgehändigt wird oder sonst in
Textform zugeht.
§ 15 Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so kann die GARNY
Sicherheitstechnik GmbH Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen und/oder
vom Vertrag zurücktreten.
§ 16 Der Kunde kommt – solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er zu vertreten
hat – spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Kunden, der
Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders
hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung
unsicher ist, kommt der Kunde, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Empfang der Gegenleistung in Verzug.
§ 17 Der Abzug eines Skontos bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Lieferung und Gefahrübergang
§ 18 Bestellte Waren werden, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Kunden
angegebene Adresse geliefert. Die Lieferung erfolgt aus dem Lager der GARNY Sicherheitstechnik
GmbH.
§ 19 Am Lager vorhandene Ware versendet oder liefert die GARNY Sicherheitstechnik GmbH, sofern
nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, innerhalb von zehn Werktagen nach Vertragsschluss (bei
Vorkasse durch Überweisung innerhalb von zehn Werktagen nach Zahlungseingang). Ist bei einem
Verkauf die Ware als nicht vorrätig gekennzeichnet, so bemüht sich der GARNY Sicherheitstechnik
GmbH um eine schnellstmögliche Lieferung. Angaben der GARNY Sicherheitstechnik GmbH zur
Lieferfrist sind unverbindlich, sofern nicht ausnahmsweise der Liefertermin von der GARNY
Sicherheitstechnik GmbH verbindlich zugesagt wurde.
§ 20 Die GARNY Sicherheitstechnik GmbH behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern
dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht
ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden
nicht in Rechnung gestellt.
§ 21 Die GARNY Sicherheitstechnik GmbH behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung
des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern
ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur
dann, wenn die GARNY Sicherheitstechnik GmbH das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten
hat. Wird die Ware nicht geliefert, wird die GARNY Sicherheitstechnik GmbH den Kunden
unverzüglich über diesen Umstand informieren und einen bereits gezahlten Kaufpreis sowie
Versandkosten erstatten.
§ 22 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der
Übergabe auf den Kunden über. Ist der Kunde Unternehmer, so geht beim Versendungskauf die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
§ 23 Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen
Bedingungen abgeschlossen, sofern die Spediteure der GARNY Sicherheitstechnik GmbH, die
Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen nicht ohnehin eine
Transportversicherung abgeschlossen haben.
Eigentumsvorbehalt
§ 24 Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum
der GARNY Sicherheitstechnik GmbH. Dieser ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn
der Kunde sich vertragswidrig verhält.
§ 25 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden,
hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat der Kunde den GARNY Sicherheitstechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem GARNY Sicherheitstechnik GmbH die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den der GARNY Sicherheitstechnik GmbH entstandenen Ausfall.
§ 26 Im Fall, dass der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit ist, gilt ergänzend Folgendes:
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde
schon jetzt an den GARNY Sicherheitstechnik GmbH in Höhe des mit diesem vereinbarten Faktura-
Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung
der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GARNY Sicherheitstechnik
GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der GARNY Sicherheitstechnik
GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und
im Auftrag für die GARNY Sicherheitstechnik GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der
GARNY Sicherheitstechnik GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt dieser
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes seiner Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunden der GARNY Sicherheitstechnik GmbH
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
diesen verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der GARNY Sicherheitstechnik GmbH gegen den
Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die GARNY Sicherheitstechnik GmbH ab, die ihm
durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Die
GARNY Sicherheitstechnik GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
§ 27 Im Übrigen verpflichtet sich die GARNY Sicherheitstechnik GmbH, die diese zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.”
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
§ 28 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von der
GARNY Sicherheitstechnik GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 29 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel
§ 30 Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Sind an dem Vertrag nur Kaufleute beteiligt, so gelten
ergänzend die §§ 377 ff. HGB.
§ 31 Schäden, die durch unsachgemäße Handlungen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss,
Bedienung oder Lagerung der Ware hervorgerufen werden, begründen keinen
Gewährleistungsanspruch gegen die GARNY Sicherheitstechnik GmbH. Hinweise zur
ordnungsgemäßen Behandlung kann der Kunde den Herstellerbeschreibungen entnehmen.
§ 32 Mängel sind vom Kunden innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei neuen
Sachen bzw. von einem Jahr bei gebrauchten Sachen gegenüber der GARNY Sicherheitstechnik
GmbH schriftlich geltend zu machen. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Gewährleistungsfrist
bei neuen Sachen ein Jahr. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern
ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die GARNY Sicherheitstechnik GmbH
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
hat.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Schadensersatzansprüche des
Kunden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von der GARNY
Sicherheitstechnik GmbH zu vertretenden Mangels gerichtet oder die auf vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verschulden der GARNY Sicherheitstechnik GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen gestützt
sind.
§ 33 Liegen Mängel vor und wurden diese rechtzeitig geltend gemacht, ist die GARNY
Sicherheitstechnik GmbH zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde
berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 34 Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, so
soll der Kunde dies unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte (§ 7) sofort beim
Spediteur/Frachtdienst reklamieren und unverzüglich durch eine E-Mail oder auf sonstige Weise
(Telefax/Post) mit der GARNY Sicherheitstechnik GmbH Kontakt aufnehmen, damit dieser etwaige
Rechte gegenüber dem Spediteur/ Frachtdienst wahren kann.
Datenschutz / Streitbeilegungsverfahren
§ 35 Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrages
erforderlichen persönlichen Daten von der GARNY Sicherheitstechnik GmbH auf Datenträgern
gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls auch an andere Unternehmen
weitergegeben werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner
personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der
GARNY Sicherheitstechnik GmbH vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
§ 36 Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu
widerrufen. Die GARNY Sicherheitstechnik GmbH ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der
persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Bestellvorgängen erfolgt die Löschung
nach Abschluss des Bestellvorgangs.
§ 37 Ergänzend wird auf die gesonderte Datenschutzerklärung der GARNY Sicherheitstechnik GmbH,
zu finden unter https://www.garny-sicherheitstechnik.de/kontakt/datenschutz, verwiesen.
§ 38 Die GARNY Sicherheitstechnik GmbH ist weder bereit oder dazu verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.feld >>

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